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7 Schritte zur erfolgreichen Markenanmeldung

Bei einer Markenanmeldung hast du die Wahl: Entweder du bittest einen teuren Rechtsanwalt um Rat, oder du meldest deine Marke selbst an.

Während die Unterstützung eines Experten bei komplizierten Eintragungen sinnvoll sein kann, sollte jeder Markeninhaber wissen, worauf es bei einer Markenanmeldung ankommt.

Hier findest du eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für deine Markenanmeldung.

Inhalt

VORBEREITUNG

Markenschutz

SCHRITT 1

Wahl der Markenform

SCHRITT 2

Waren und Dienstleistungen

SCHRITT 3

Markenrecherche

SCHRITT 4

Markenanmeldung

SCHRITT 5

Absolute Schutzhindernisse

SCHRITT 6

Relative Schutzhindernisse

SCHRITT 7

Eintragung ins Markenregister

VORBEREITUNG:

Markenschutz

Eine Marke zu schützen kostet erst einmal Zeit und Geld.

Langfristig bietet Markenschutz dir aber einen enormen Wettbewerbsvorteil. 

Anmeldung, Aufbau und Pflege einer Marke sind sinnvolle, ja sogar notwendige Investitionen in die Zukunft deines Unternehmens.

Wie wird eine Marke geschützt?

In Deutschland kannst du eine Marke schützen, indem du sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreichst.

Als erstes legst du dich auf eine Markenform (Schritt 1) und die Waren und Dienstleistungen (Schritt 2) fest, welche du markenrechtlich schützen möchtest. 

Anschließend führst du eine Markenrecherche (Schritt 3) durch, bei welcher du prüfst, ob deine Marke schutzfähig ist. Besteht die gewünschte Marke deine Prüfung, prüft das DPMA sie nach deiner Anmeldung (Schritt 4) auf absolute Schutzhindernisse (Schritt 5). 

Nach dieser Prüfung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, während welcher jede rechtsfähige Person aufgrund relativer Schutzhindernisse (Schritt 6). Anschließend trägt das DPMA deine Marke in das Markenregister ein (Schritt 7).

Mit der Eintragung einer Marke erwirbst du das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu nutzen.

Warum sollte man eine Marke schützen?

Eine Marke sollte geschützt werden, da sie umfassenden Markenschutz bietet. Geschützte Marken untersagen anderen Unternehmen:

  • Ein identisches Zeichen für die die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
  • Ein ähnliches Zeichen für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn die Gefahr der Verwechslung besteht.

Wer kann Inhaber einer Marke sein?

Inhaber von Marken können Unternehmen und Privatpersonen sein:

  • Natürliche Personen: jede rechtsfähige Person
  • Juristische Personen: GmbH, UG, rechtsfähiger Verein, Stiftung, AG
  • Personengesellschaften: OHG, KG, GbR

Jeder, der Inhaber einer Marke sein kann, ist auch in der Lage, eine Marke anzumelden.

Für die Anmeldung ist kein Geschäftsbetrieb erforderlich.

Die Anmeldung kann für beliebige Waren und Dienstleistungen erfolgen.

Was bedeutet ein R in einem Kreis?

Das Symbol ® (Registered) kommt wie das Symbol ™ (Trademark) aus dem Markenrecht der USA.

Beide Symbole werden von vielen Unternehmen neben dem Markennamen oder Markenlogo genutzt, um die Öffentlichkeit auf den bestehenden Markenschutz hinzuweisen.

SCHRITT 1:

Wahl der Markenform

Eine Marke kann viele unterschiedliche Formen haben.

Wenn du garnicht weißt, was du anmelden willst, wird es schwierig deine Marke anzumelden.

Daher solltest du dich als erstes auf eine Markenform festlegen.

Welche Formen von Marken gibt es?

Marken lassen sich in verschiedenen Formen anmelden. 

Die Anmeldung von einer Wortmarke, einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen, ist die gängigste Form einer Marke. Es lassen sich aber auch viele andere Formen anmelden. Das Markenrecht wird regelmäßig angepasst, um den aktuellen Marktbedingungen gerecht zu werden.

Folgende Markenformen lassen sich derzeit als Marke schützen:

  • Wortmarken
  • Bildmarken
  • Wort-/Bildmarken
  • Dreidimensionale Marken
  • Hörmarken
  • Geruchsmarken
  • Farbmarken

Seitdem das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) am 14.01.2019 in Kraft getreten ist, sind die folgenden Markenformen in Deutschland zusätzlich schützbar:

  • geräuschhafte Klangmarken
  • Multimediamarken
  • Hologramme

Die Kombination mehrerer Markenformen ist ebenfalls möglich.

Was ist eine Wortmarke?

Wortmarken müssen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eine konkrete Eignung gegenüber denen anderer Unternehmen besitzen, um als Unterscheidungsmittel zu gelten. 

Diese Unterscheidungskraft fehlt etwa bei rein beschreibenden Worten.

Eine Wortmarke ist eine Markenform, bei der eine Kombination von

  • Buchstaben in Groß- und Kleinschreibung,
  • Sonderzeichen und
  • Zahlen

geschützt wird.

Grundsätzlich kann jedes Wort eine Marke bilden:

  • Deutsche Wörter
  • Fremdsprachige Wörter
  • Fantasiewörter
  • Einzelbuchstaben
  • Zahlen
  • Buchstabenkombinationen

Eine eingetragene Wortmarke ist anschließend in allen Schriftarten und gebräuchlichen Wiedergabeformen geschützt.

Wortmarken sollten immer in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber derer anderer Unternehmen zu unterscheiden. Rein beschreibende Wortmarken sind somit von der Eintragung ins Markenregister ausgeschlossen.

Für die Ablehnung einer Wortmarke kommt es immer auf den Kontext, also die Waren und Dienstleistungen der Marke an. Während sich Apple nicht für den Vertrieb von Obst schützen lässt, war die Marke sehr wohl für den Verkauf von Computern anmeldbar, da sie in diesem Kontext keine rein beschreibende Wirkung hat.

Was ist eine Bildmarke?

Eine Bildmarke ist eine visuelle Grafik, die dazu in der Lage ist, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Grundsätzlich sind zweidimensionalen und dreidimensionale Abbildungen jeglicher Art markenfähig, wie zum Beispiel:

  • Logos
  • Schriftzüge (grafisch gestaltet)
  • Etiketten
  • Piktogramme
  • geometrische Grundformen

Was ist eine Wort-Bild-Marke?

Eine Wort-Bild-Marke enthält die Buchstaben und Zahlen einer Wortmarke und grafische Darstellung einer Bildmarke. Es handelt sich somit um eine Kombination aus Wortmarke und Bildmarke.

Grundsätzlich können beide Elemente der Wort-Bild-Marke, also Wortlaut und grafische Darstellung, selbstständig Schutz beanspruchen.

Inhaber einer kombinierten Wort-Bild-Marke können so auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn nur ein Teil der Wort-Bild-Marke unautorisiert genutzt wird (bspw. nur der Wortlaut).

Wort-Bild-Marken sind die am zweithäufigsten angemeldete Form einer Marke, obwohl sie einige Nachteile mit sich bringen.

Viele Markenanmelder meinen, dass sie durch die kombinierte Wort-Bild-Marke einen ausreichenden Schutz für den Wortlaut haben. Das haben sie auch, aber es gibt Ausnahmen. Wenn der reine Wortlaut der Wort-Bild-Marke alleine (als Wortmarke) nicht schutzfähig wäre, kann kein Schutz für den Wortlaut beansprucht werden.

Es besteht ebenfalls ein erhebliches Risiko, dass der Inhaber seinen Markenschutz wegen Nichtbenutzung verliert. Entscheidet sich der Inhaber nach Markenanmeldung für ein Re-Design seines Logos, weicht das angemeldete Logo vom genutzten Logo ab., sofern die Marke fünf Jahre lang nicht genutzt wird.

Insgesamt bietet eine Wort-Bild-Marke also die Chance, Wortlaut und Logo gleichzeitig anzumelden. Für den reinen Wortlaut bietet die Wortmarke jedoch einen erheblich größeren Markenschutz.

Sind Schriftzug und Grafik in einem Logo nicht unmittelbar miteinander verbunden, empfiehlt es sich daher, die Marke nicht als kombinierte Wort-Bild-Marke, sondern den Wortlaut als eigenständige Wortmarke und die Grafik als eigenständige Bildmarke anzumelden.

Was ist eine Hörmarke?

Eine Hörmarke ist eine Melodie oder ein Klangbild, welches die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden kann.

Diese abstrakte Unterscheidungsfähigkeit ist bei Hörmarken regelmäßig gegeben.

Für die grafische Darstellung kann auf die übliche Notenschrift zurückgegriffen werden.

Hörmarken finden insbesondere im Rahmen der Akustischen Markenführung Verwendung.

Was ist eine Farbmarke?

Eine Farbmarke ist beschreibt eine oder mehrere Farben, welche dazu in der Lage sind, die Waren und Dienstleisungen eines Unternehmen von denen anderer zu unterscheiden.

Besteht eine Farbmarke aus einer Farbe, ist die bloße Einreichung eines Farbmusters ausreichend.

Die Eintragung dieser Markenform ist schwierig, da im Wettbewerb so viele Farben eingesetzt werden.

SCHRITT 2:

Waren und Dienstleistungen

Marken sind nicht einmalig, sondern beziehen sich immer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen. 

Die Marke “Mars” gibt es zum Beispiel als Schokoriegel und als Tiernahrung.

So kommt es, dass es mehrere gleichnamige Marken geben kann, ohne dass die Inhaber der Marken ein Problem damit haben.

Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Marken werden nicht allgemein, sondern immer für konkrete Waren und Dienstleistungen angemeldet.

Jede Markenanmeldung muss zwingend ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten.

Bei deutschen Markenanmeldungen werden die Waren und Dienstleistungen durch die Nizza-Klassifikation („Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“) geregelt.

Was ist die Nizza-Klassifikation?

Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen, welche auf ein Übereinkommen zurück, das im Jahr 1957 auf der diplomatischen Konferenz von Nizza geschlossen wurde.

Ihre Aufgabe ist die einheitliche Einteilung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung einer Marke. Weltweit werden die Nizza-Klassen in mehr als 140 Ländern genutzt.

Eine jährlich aktualisierte Version der Nizza-Klassen findest du auf der Seite des DPMA.

Welche Nizza-Klassen gibt es?

Es gibt 45 Nizza-Klassen (34 für Waren und 11 für Dienstleistungen):

  1. Chemische Erzeugnisse
  2. Farben
  3. Putzmittel
  4. Öle, Fette, Brennstoffe
  5. Pharmazeutische Erzeugnisse
  6. Unedle Metalle und einfache Waren daraus
  7. Maschinen und Motoren
  8. Handbetätigte Werkzeuge
  9. Elektrische Apparate und Instrumente
  10. Medizinische Apparate und Instrumente
  11. Heizung, Lüftung, sanitäre Anlagen
  12. Fahrzeuge
  13. Waffen
  14. Schmuck und Uhren
  15. Musikinstrumente
  16. Büroartikel, Papierwaren
  17. Isoliermaterial, Halbfabrikate
  18. Lederwaren
  19. Baumaterialien nicht aus Metall
  20. Möbel
  21. Kleine handbetätigte Geräte
  22. Seilerwaren, Segelmacherei
  23. Garne und Fäden
  24. Webstoffe und Decken
  25. Bekleidung, Schuhwaren
  26. Kurzwaren und Posamente
  27. Bodenbeläge und Verkleidungen
  28. Spiele, Sportartikel
  29. Nahrungsmittel tierischer Herkunft
  30. Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
  31. Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
  32. Alkoholfreie Getränke, auch Biere
  33. Alkoholische Getränke
  34. Tabak, Raucherartikel
  35. Werbung, Geschäftsführung
  36. Versicherungen
  37. Bau- und Reparaturwesen
  38. Telekommunikation
  39. Transportwesen
  40. Materialbearbeitung
  41. Ausbildung, sportliche/kulturelle Aktivitäten
  42. Wissenschaftliche, technologische Dienstleistungen
  43. Verpflegung und Beherbergung von Gästen
  44. Medizinische Dienstleistungen
  45. Juristische Dienstleistungen, Personenschutz

Die Nizza-Klassen enthalten über 9000 standardisierte und zulässige Begriffe, die für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung verwendet werden können.

SCHRITT 3:

Markenrecherche

Viele Marken werden im Vorwege nicht ausreichend recherchiert, sodass die Eintragung abgewiesen wird.

Zum Zeitpunkt der Ablehnung wurde bereits viel Geld in die Vermarktung der Marke und den Aufbau von Markenbekanntheit investiert, welches dann verloren ist.

Damit deine Marke letztendlich auch wirklich eingetragen wird, solltest du vorab eine Markenrecherche durchführen oder durchführen lassen.

Wie überprüfst du deine gewünschte Marke?

Im ersten Schritt deiner Markenrecherche solltest du überprüfen, ob die von dir gewünschte Marke bereits in ähnlicher oder identischer Form existiert.

Die erste Anlaufstelle ist dafür das DPMAregister vom deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Das DPMAregister enthält alle:

  • angemeldeten,
  • eingetragenen,
  • zurückgewiesenen und
  • gelöschten Marken in Deutschland.

Damit ist jede Marke enthalten, für die mal eine Anmeldung eingereicht wurde. So kannst du überprüfen, ob deine gewünschte Marke ältere nationale Rechte verletzt.

Im deutschen Markengesetz (MarkenG) gibt es eine Reihe an Gründen, aus welchen eine Markenanmeldung abgewiesen werden kann. Vor der Einreichung beim DPMA sollte eine Marke daher gründlich recherchiert werden.

Du überprüfst deine Marke auf die Hindernisse, aufgrund welcher deine Marke nach Anmeldung wieder abgelehnt werden könnte:

Sobald du die Recherche abgeschlossen hast, solltest du mit der Markenanmeldung nicht lange zögern, denn im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz.

Was ist der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht?

Der Prioritätsgrundsatz besagt, dass im Markenrecht immer die Marke Vorrang hat, die zuerst angemeldet wurde. 

Bedeutet: Im Streitfall hat die Marke mit dem älteren Anmeldedatum die besseren Chancen.

Es kann daher Sinn machen, das gewünschte Markenzeichen so früh wie möglich anzumelden.

SCHRITT 4:

Markenanmeldung

Du weißt welche Marke du für welche Marken und Dienstleistungen anmelden möchtest.  Deine Recherche hat ergeben, dass die Marke schutzfähig ist.

Aber wie meldest du jetzt die Marke an?

Das erfährst du in diesem Kapitel.

Auf welchen Wegen kannst du eine Marke anmelden?

Eine Marke kann auf den folgenden beiden Wegen angemeldet werden:

  1. Auf dem Postweg
  2. Per Online-Formular

Wenn du dich für eine Anmeldung in Papierform entscheidest, solltest du am besten das vom DPMA vorbereitete Anmeldeformular nutzen. Du kannst das Formular auf der Seite des DPMA herunterladen und das ausgefüllte Formular beim DPMA oder einem seiner zur Annahme von Markenanmeldungen berechtigten Patentinformationszentren abgeben.

Die Online-Anmeldung führst du auf der Seite des DPMA durch.

Was ist der beste Weg um eine Marke anzumelden?

Die Online-Anmeldung hat gegenüber der Anmeldung in Papierform drei wesentliche Vorteile:

  • Kostenersparnis: 10€ günstiger
  • Hilfestellung: Fehlervermeidung durch einen vereinfachten Prozess der Anmeldung und Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Bearbeitungsdauer: grundsätzlich schneller

Eigentlich gibt es keinen Grund, der für eine postalische Anmeldung spricht. Sie ist nicht nur umständlicher und langsamer, sondern auch 10 Euro teurer.

Die Online-Anmeldung ist deutlich komfortabler, da sie signaturfrei im Internet durchgeführt werden kann. Zusätzlich ist sie weniger fehleranfällig, da du durch das Formular geführt wirst.

Was solltest du bei der Anmeldung beachten?

Bei der Anmeldung ist besonders wichtig, dass:

  • die Wiedergabe der Marke in genau der Weise enthalten ist, wie sie künftig geschützt werden soll.
  • die Markenform angegeben ist (Wortmarke, Bildmarke, etc.)
  • die Waren und Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen, präzise benannt sind. Nach der Anzahl der Nizza-Klassen richtet sich später auch die Gebühr.

Wie viel kostet es eine Marke eintragen zu lassen?

Im ersten Schritt unterteilen sich die Kosten einer Markenanmeldung nach dem Weg, welchen du für die Markenanmeldung wählst:

  • Anmeldegebühr bei postalischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen): 300 Euro
  • Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen): 290 Euro

Hinzu können dann folgende Kosten kommen:

  • Klassengebühr für jede weitere Nizza-Klasse (ab der vierten Klasse): 100 Euro
  • Beschleunigte Prüfung der Anmeldung: 200 Euro

Wie viel kostet es ein Logo zu schützen?

Die Anmeldung eines Logos als Bildmarke kostet bei einer Online-Anmeldung mit bis zu drei Nizza-Klassen 290 Euro und für jede weitere Nizza-Klasse zusätzliche 100 Euro.

Sie unterscheidet sich von den Kosten her nicht von den Kosten für die Eintragung einer Marke in einer anderen Markenform.

Checkliste für die erfolgreiche Markenanmeldung

Bevor du deine Markenanmeldung final erreichst, solltest du sie durch folgende Fragestellungen überprüfen: 

  • Ist die Bezeichnung markenfähig?
  • Ist die Bezeichnung unterscheidungskräftig?
  • Ist das Zeichen gesetzwidrig?
  • Ist das Zeichen unsittlich?
  • Verstößt das Zeichen gegen andere Rechte (z.B. Rechte Dritter)?
  • Für welche Waren/ Dienstleistungen soll das Zeichen geschützt werden?
  • Wie soll das Zeichen genutzt werden?
  • Wo soll das Zeichen geschützt werden?
  • Warst du bei der Markenbildung kreativ?
  • Beinhaltet die Bezeichnung keine beschreibenden, werbeüblichen oder täuschenden Begriffe?
  • Existiert die Marke bereits in ähnlicher oder identischer Form?
  • Hast du das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt?
  • Ist die Marke korrekt wiedergegeben?
  • Entspricht das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Nizza-Klassifikation?

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach der Anmeldung erhältst du ein behördliches Aktenzeichen. 

Wenn du deine Marke elektronisch angemeldet hast, erhältst du es sofort und bei einer Anmeldung in Papierform mit der Empfangsbestätigung. Deine Anmeldung wird ebenfalls im elektronischen Register DPMAregister im Internet öffentlich abrufbar.

Sobald du die Gebühren für deine Markenanmeldung überwiesen hast, welche innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung beim DPMA eingegangen sein müssen, wird deine Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse geprüft.

SCHRITT 5:

Absolute Schutzhindernisse

Nicht alle angemeldeten Marken schaffen es ins Markenregister.

Eine Marke darf zum Beispiel keine freihaltebedürftigen oder beschreibenden Angaben enthalten.

Das DPMA trägt deine Marke nur ins Markenregister ein, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen.

Was sind absolute Schutzhindernisse?

Absolute Schutzhindernisse sind 14 Kriterien, aufgrund welcher eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen werden kann. Sie sind in § 8 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) festgehalten.

Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse erfolgt immer konkret im Hinblick auf die Waren/Dienstleistungen des angemeldeten Zeichens.

Es ist immer das konkrete Zeichen als Ganzes zu beurteilen, weil es dem Verkehr in seiner Gesamtheit entgegen tritt. Eine zergliedernde Betrachtungsweise ist unzulässig!

Die Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse erfolgt immer aus der Sicht der Verkehrskreise, an welche sich das Angebot der Marke richtet (z.B. Fachkreise, Endabnehmer bzw. Verbraucher). 

Für letztere kommt es auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers an.

Die relevantesten absoluten Schutzhindernisse, aufgrund welcher das DPMA eine Markenanmeldung ablehnen kann, sind die ersten sechs:

  1. fehlende Unterscheidungskraft
  2. für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  3. üblich gewordenen Bezeichnungen
  4. ersichtliche Irreführungsgefahr
  5. Verstoß gegen die guten Sitten
  6. enthaltenes Hoheitszeichen

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen.

1. Was bedeutet fehlende Unterscheidungskraft?

Fehlende Unterscheidungskraft liegt vor, wenn eine Marke nicht geeignet ist, die beanspruchte Ware/Dienstleistung, für die eine Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das sollen die folgenden Beispiele verdeutlichen.

Unterscheidungskraft ist gegeben:

  • Apple für Computer
  • PROTECH für Tennisschläger
  • JURAWERK für Rechtsberatung

Unterscheidungskraft ist nicht gegeben:

  • AntiKalk für Wasserenthärtungsmittel
  • HAPPINESS für Kosmetika
  • Marktfrisch für Lebensmittel

Der Markenname wird bei der Prüfung absoluter Schutzhindernisse also nicht alleinstehend, sondern immer in Verbindung mit den angemeldeten Nizza-Klassen betrachtet.

2. Was sind freizuhaltende beschreibende Angaben?

Ein Markenzeichen darf nicht aus für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben bestehen.

Dabei ist es bereits ausreichend, wenn sich das Zeichen zur Beschreibung eignen könnte.

Beispiele:

  • Barcelona für Möbel (bedeutende Stadt in welcher Möbelhersteller ansässig sind)
  • Advantage für Sonnenbrillen (Hinweis auf „Vorteil“ der mit dem Produkt verbunden ist)
  • SDT für medizinische Dienstleistungen (nachweisbare Abkürzung für „strukturierte Diabetis-Therapie“)

3. Was sind üblich gewordene Bezeichnungen?

Üblich gewordene Bezeichnungen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Beispiele:

  • Tempo
  • LEGO
  • UHU

4. Was ist ersichtliche Irreführungsgefahr?

Ersichtliche Irreführungsgefahr besteht bei Marken, die in der Lage sind Konsumenten über die Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Beispiel: Schöninger seit 1895 für Möbel, da kein Nachweis erbracht werden konnte, dass Firma seit diesem Jahr existiert

5. Was ist ein Verstoß gegen die guten Sitten?

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn eine Marke gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstößt.

So sind derbe Flüche wegen Sittenwidrigkeit nicht als Marken schutzfähig.

Beispiele:

  • Schlüpferstürmer
  • Fack ju Göthe
  • Fucking hell

6. Was ist ein enthaltenes Hoheitszeichen?

Ein enthaltenes Hoheitszeichen kann ein Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes sein.

Beispiele: 

  • Deutschlandflagge
  • Europafahne

SCHRITT 6:

Relative Schutzhindernisse

Sobald deine Marke die Prüfung des DPMA auf absolute Schutzhindernisse erfolgreich bestanden hat, macht das DPMA die Marke im Markenregister öffentlich einsehbar.

Ab diesem Zeitpunkt haben die Inhaber älterer Marken drei Monate lang die Möglichkeit, zu prüfen, ob deine Marke ihr älteres Markenrecht verletzen.

Steht eine jüngere Marke mit einer älteren Marke im Konflikt, kann eine Abmahnung und auch eine Löschung der jüngeren Marke erfolgen.

Was sind relative Schutzhindernisse?

Relative Schutzhindernisse geben Inhabern von älteren Marken die Möglichkeit, gegen die Anmeldung einer jüngeren Marke vorzugehen, sofern diese den Markenschutz deiner Marke beeinträchtigt.

Das DPMA prüft nämlich nur die absoluten Schutzhindernisse, und nicht, ob bereits ähnliche, ältere Marken angemeldet sind.

Inhaber von älteren Marken haben ab dem Zeitpunkt der Eintragung einer Marke die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Markeneintragung einzulegen.

Welche relativen Schutzhindernisse gibt es?

Ein Widerspruch aufgrund relativer Schutzhindernisse kann auf folgende Rechtsgrundlage gestützt werden: 

  • § 9 Abs. 1 MarkenG: Wenn die jüngere Marke identisch zu einer älteren Marke mit identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist.
  • § 9 Abs. 2 MarkenG: Wenn die jüngere Marke ähnlich zu einer älteren Marke mit ähnlichem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist, sofern die Gefahr der Verwechslung besteht.
  • § 9 Abs. 3 MarkenG: Wenn die jüngere Marke ähnlich zu einer nach § 10 MarkenG notorisch bekannten Marke ist und sie die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigen würde.
  • § 11 MarkenG: Wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen wurde.
  • § 4 Abs. 2 MarkenG: Wenn die jüngere Marke aufgrund einer nicht eingetragenen älteren Marke, die bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Verkehrsgeltung erworben hat, gelöscht werden kann.
  • § 12 MarkenG: Wenn die jüngere Marke aufgrund einer geschäftlichen Bezeichnung gelöscht werden kann, welche aufgrund von § 5 MarkenG Markenschutz erworben hat.

Wie kann man einer Markeneintragung widersprechen?

Inhaber einer älteren Marke können gegen Zahlung einer Widerspruchsgebühr von 120 Euro gegen die Eintragung einer jüngeren Marke widersprechen.

Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung schriftlich mittels DPMAWiderspruchsformular beim DPMA erfolgen.

Mit dem Widerspruch verfolgt der Inhaber der älteren Marke das Ziel, die jüngere Marke zu Löschen, da sie seinen Markenschutz beeinträchtigt.

Der Widerspruch kann nur auf relative Schutzhindernisse gestützt werden.

Das DPMA prüft anschließend auf:

  • Priorität und
  • Verwechslungsgefahr 

Wenn Verwechslungsgefahr besteht, wird die jüngere Marke gelöscht (Prioritätsprinzip). Eine teilweise Löschung (von einer oder mehreren Nizza-Klassen) ist auch möglich.

Kommt dass DPMA zum Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, weißt es den Widerspruch zurück.

Wenn alle Widersprüche zurückgewiesen werden, oder wenn es gar keine gibt, wird die Marke ins Register eingetragen.

Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Marke rechtlich gesehen eine Marke.

SCHRITT 7:

Eintragung ins Markenregister

Gerade junge Unternehmen stellen sich oft die Frage, ob sie ihre Marke schützen sollten.

Eine berechtigte Frage, denn eine Markenanmeldung kostet Geld und von der Überlegung eines Markenzeichens bis zur Eintragung einer Marke ist es ein langer Weg.

Es ist aber ein sinnvoller und wichtiger Schritt, um das Unternehmen auf einem rechtssicheren Fundament aufzubauen.

Wie lange kann eine Marke geschützt werden?

Zunächst ist eine Marke für 10 Jahre geschützt, wobei es bei der Dauer des schutzes am 14.01.2019 eine Änderung gab:

  • Für alle Marken, die vor dem 14.01.2019 eingetragen wurden, endet der Markenschutz zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in welches der Anmeldetag fällt. Wurde deine Marke zum Beispiel am 06.12.2016 eingetragen, endet der Markenschutz am 31.12.2026.
  • Marken, die nach dem 14.01.2019 eingetragen werden, verlieren ihren Markenschutz nach zehn Jahren an dem Tag, auf welchen die Anmeldung fällt. Trägst du deine Marke am 25.03.2021 ein, endet der Markenschutz dementsprechend am 25.03.2031.

Der Markenschutz lässt sich nach Ablauf der 10 Jahre beliebig verlängern, wodurch du den Markenschutz prinzipiell ewig 

aufrecht erhalten kannst.

Für eine Verlängerung der Marke genügt die Einzahlung der Verlängerungsgebühr:

  • Verlängerungsgebühr (inkl. Klassengebühr für bis zu drei Klassen): 750 Euro
  • Klassengebühr bei Verlängerung (je Klasse ab der vierten Klasse): 260 Euro

Verlängerungsgebühren sind frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit zahlbar. Werden die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht ausreichend gezahlt, erlischt das Markenrecht.

Welche Möglichkeiten bietet eine eingetragene Marke?

Eine in das Markenregister des DPMA eingetragene Marke bietet dem Inhaber der Marke das Recht, für die geschützten Waren und Dienstleistungen über die Marke zu verfügen.

Der Inhaber darf Dritten die Nutzung einer identischen oder ähnlichen Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen untersagen.

Werden die Rechte des Markeninhabers vorsätzlich verletzt, hat er Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Er kann sogar verlangen, dass widerrechtlich gekennzeichnete Gegenstände vernichtet werden.

Wie kannst du gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen?

In bestimmten Fällen kann eine eingetragene Marke wieder gelöscht werden.

Ist eine Marke zum Beispiel identisch oder ähnlich zu älteren Marken, können Inhaber der älteren Schutzrechte Widerspruch gegen die jüngere Marke einlegen.

Bei erfolgreichem Widerspruch wird die Marke für alle oder einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen gelöscht.

Kann eine eingetragene Marke gelöscht werden?

Es gibt drei Gründe, aus welche das DPMA eingetragene Marken löscht:

  1. Verzicht: Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann jederzeit auf einzelne Waren bzw. Dienstleistungen oder die gesamte Marke verzichten.
  2. Nichtverlängerung: Entscheidet sich ein Markeninhaber seine Marke nicht zu verlängern, indem er die entsprechenden Gebühren an das DPMA überweist, läuft der Markenschutz nach zehn Jahren aus, und die Marke wird gelöscht.
  3. Widerspruchs- und Löschungsverfahren: In einem gebührenpflichtigen Verfahren können Dritte die Löschung der Eintragung einer Marke beantragen. Gründe können sein, dass die Marke verfallen ist, gegen ältere Rechte verstößt oder aufgrund absoluter Schutzhindernisse nichtig ist.

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